Elterngeld für Selbstständige: was anders ist
Auch Selbstständige und Freiberuflerinnen haben Anspruch auf Elterngeld – nur die Berechnung läuft anders als bei Angestellten. Maßgeblich ist hier in der Regel nicht das Einkommen der letzten zwölf Monate, sondern Ihr steuerlicher Gewinn. Wir erklären, was das bedeutet und worauf Sie achten sollten.
Ein anderer Bemessungszeitraum
Bei Angestellten werden in der Regel die zwölf Monate vor der Geburt herangezogen. Bei Selbstständigen ist der Bemessungszeitraum dagegen meist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum – also das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt.
Damit zählt nicht, was Sie in den Monaten unmittelbar vor der Geburt eingenommen haben, sondern das Ergebnis Ihres letzten vollständigen Steuerjahres. Das kann je nach Auftragslage ein Vor- oder ein Nachteil sein.
Der Gewinn aus dem Steuerbescheid zählt
Grundlage der Berechnung ist Ihr Gewinn, wie er sich aus dem Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr ergibt – nicht Ihr Umsatz und nicht ein monatliches Netto wie bei Angestellten. Betriebsausgaben und steuerliche Abzüge wirken sich also unmittelbar auf die Höhe aus.
Es lohnt sich daher, den Steuerbescheid griffbereit zu haben, denn die Elterngeldstelle wird in der Regel danach fragen. Liegt für das maßgebliche Jahr noch kein Bescheid vor, klären Sie bitte mit Ihrer Elterngeldstelle, welche Nachweise stattdessen möglich sind.
Wie bei allen Eltern gilt auch hier: Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat, und beim berücksichtigten Einkommen vor der Geburt ist nach oben ein Netto von 2.770 € die Grenze.
Mischeinkünfte: angestellt und selbstständig
Viele Eltern haben nicht nur eine Einkunftsart. Wenn Sie sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, sind Mischeinkünfte möglich – beide Einkommensteile können in die Berechnung einfließen.
In solchen Fällen kann die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums komplexer werden, weil die Regeln für Angestellte und Selbstständige aufeinandertreffen. Hier ist es besonders sinnvoll, frühzeitig mit Ihrer Elterngeldstelle zu klären, wie Ihre Einkünfte berücksichtigt werden.
Ihre Höhe als Selbstständige einschätzen
Eine erste Orientierung, was bei Ihnen herauskommen könnte, gibt eine Vorabberechnung auf Basis Ihres Gewinns. Der kostenlose Elterngeld-Rechner von Antragshilfe berechnet die persönliche Höhe und schlägt eine optimale Aufteilung vor.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind eine Orientierungshilfe und keine Rechts- oder Steuerberatung. Gerade bei Selbstständigkeit und Mischeinkünften hängt vieles vom Einzelfall ab – die verbindliche Entscheidung über Bemessungszeitraum und Höhe trifft Ihre zuständige Elterngeldstelle.
Häufige Fragen
- Welcher Zeitraum zählt bei Selbstständigen?
- In der Regel der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum, also das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt – nicht die zwölf Monate vor der Geburt wie bei Angestellten.
- Wird mein Umsatz oder mein Gewinn herangezogen?
- Maßgeblich ist Ihr Gewinn laut Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr, nicht Ihr Umsatz. Betriebsausgaben und steuerliche Abzüge wirken sich also auf die Höhe aus.
- Was gilt, wenn ich angestellt und selbstständig bin?
- Dann sind Mischeinkünfte möglich, und beide Einkommensteile können einfließen. Wie der maßgebliche Zeitraum bestimmt wird, klären Sie am besten frühzeitig mit Ihrer Elterngeldstelle.
- Gelten für Selbstständige andere Mindest- und Höchstbeträge?
- Nein. Auch hier beträgt das Basiselterngeld mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat; beim berücksichtigten Einkommen ist ein Netto von 2.770 € die Obergrenze.
- Ist diese Einschätzung verbindlich?
- Nein. Diese Seite bietet nur Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Bemessungszeitraum, Anspruch und Höhe entscheidet verbindlich Ihre zuständige Elterngeldstelle.