Elterngeld-Netto aus dem Brutto berechnen

Viele Eltern rechnen mit ihrem Netto vom Gehaltszettel und wundern sich, dass das Elterngeld am Ende anders ausfällt. Der Grund: Das Elterngeld wird nicht aus Ihrem tatsächlichen Netto berechnet, sondern aus einem eigens ermittelten Wert – dem sogenannten Elterngeld-Netto. Wir erklären, wie dieser Wert nach dem BEEG aus Ihrem Brutto entsteht und worauf Sie dabei achten sollten.

Warum nicht Ihr Netto vom Gehaltszettel zählt

Das Elterngeld bemisst sich nicht nach dem Netto, das auf Ihrem Gehaltszettel steht, sondern nach dem sogenannten Elterngeld-Netto – fachlich dem Bemessungsentgelt. Dieser Wert wird nach den Regeln des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) aus Ihrem Brutto abgeleitet.

Das klingt umständlich, hat aber einen guten Grund: Damit jeder nach denselben Regeln berechnet wird, ersetzt das Gesetz Ihre ganz persönlichen Abzüge durch feste, pauschale Werte. Ihr echtes Netto, Ihre individuellen Freibeträge oder Ihre tatsächlichen Versicherungsbeiträge spielen für die Berechnung deshalb keine Rolle.

Das Elterngeld-Netto liegt dadurch in vielen Fällen etwas anders als Ihr gewohntes Netto. Wer das vorher weiß, vermeidet böse Überraschungen bei der Berechnung der Leistung.

Schritt 1: Werbungskosten und Einmalzahlungen abziehen (§2c BEEG)

Den Ausgangspunkt bildet Ihr Brutto. Davon zieht das Gesetz nach §2c BEEG zunächst den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten ab: 1.230 € im Jahr, das entspricht 102,50 € im Monat. Dieser Betrag wird pauschal angesetzt, unabhängig von Ihren tatsächlichen Werbungskosten.

Wichtig ist außerdem: Einmalzahlungen zählen nicht mit. Sogenannte sonstige Bezüge – etwa das 13. Gehalt, Weihnachtsgeld oder Boni – bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt. Nur Ihr laufendes, regelmäßiges Bruttoeinkommen geht in die Berechnung ein.

Gerade dieser Punkt überrascht oft: Wer einen großen Teil seines Einkommens über Boni erhält, kann ein niedrigeres Elterngeld-Netto haben, als das Jahresbrutto vermuten lässt.

Schritt 2: Pauschale Sozialabgaben (§2f BEEG)

Auf der so bereinigten Grundlage werden nach §2f BEEG pauschale Sozialabgaben abgezogen. Das Gesetz rechnet hier mit festen Prozentsätzen: 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Rentenversicherung und 2 % für die Arbeitsförderung – zusammen also 21 %.

Diese Prozentsätze sind gesetzlich festgelegt und entsprechen nicht Ihren echten Beitragssätzen. Es handelt sich um Pauschalen, die für alle gleich gelten. Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es bei dieser Pauschale nicht – die 21 % werden ohne Deckelung auf die Bemessungsgrundlage angewandt.

Auch hier gilt: Ob Sie tatsächlich höhere oder niedrigere Beiträge zahlen, ändert nichts. Für das Elterngeld-Netto zählt allein die gesetzliche Pauschale.

Schritt 3: Steuern pauschal abziehen (§2e BEEG)

Schließlich werden nach §2e BEEG die Steuern abgezogen – ebenfalls pauschal, über eine sogenannte Lohnsteuer-Pauschalierung. Dabei wird eine feste Steuerklasse zugrunde gelegt. Ist die Steuerklasse nicht eindeutig, rechnet das Gesetz mit Steuerklasse IV; Steuerklasse VI wird nicht berücksichtigt.

Angesetzt werden nur die Standard-Freibeträge, keine individuellen Freibeträge. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag – der für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis 0 € beträgt – sowie 8 % Kirchensteuer, aber nur, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind.

Was nach diesen drei Schritten übrig bleibt, ist Ihr Elterngeld-Netto. Auf diesen Wert wird anschließend die eigentliche Ersatzrate angewendet.

Vom Elterngeld-Netto zum Auszahlungsbetrag

Auf das Elterngeld-Netto wird die Ersatzrate angewendet: In der Regel sind das 65 bis 67 % des Elterngeld-Nettos. Bis etwa 1.000 bis 1.200 € gelten 67 %, oberhalb von rund 1.240 € sinkt die Rate auf 65 %. Es gibt einen Mindestbetrag von 300 € und einen Höchstbetrag von 1.800 € im Monat. Das berücksichtigte Netto ist dabei bei 2.770 € gedeckelt.

Weil so viele Pauschalen und Sonderregeln zusammenwirken, ist eine genaue Berechnung von Hand kaum möglich. Wenn Sie nur Ihr Brutto kennen, hilft Ihnen die Funktion „Ich kenne nur mein Brutto“ im kostenlosen Elterngeld-Rechner von Antragshilfe: Sie schätzt das Elterngeld-Netto für Sie. Der Steueranteil ist dabei eine Schätzung – den Netto-Wert können Sie anschließend anpassen.

Bitte beachten Sie: Diese Informationen dienen Ihrer Orientierung und sind keine Rechts- oder Steuerberatung. Über die tatsächliche Höhe Ihres Elterngeldes entscheidet verbindlich die zuständige Elterngeldstelle.

Häufige Fragen

Wird das Elterngeld aus meinem Netto vom Gehaltszettel berechnet?
Nein. Maßgeblich ist das Elterngeld-Netto (Bemessungsentgelt), das nach dem BEEG aus Ihrem Brutto abgeleitet wird. Statt Ihrer echten Abzüge gelten dabei feste Pauschalen, weshalb dieser Wert von Ihrem gewohnten Netto abweichen kann.
Zählen Boni und das 13. Gehalt mit?
Nein. Einmalzahlungen, sogenannte sonstige Bezüge wie das 13. Gehalt oder Boni, bleiben nach §2c BEEG unberücksichtigt. Nur Ihr laufendes Bruttoeinkommen geht in die Bemessung ein.
Welche Pauschalen werden abgezogen?
Nach §2c BEEG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,50 €/Monat (1.230 €/Jahr), nach §2f BEEG pauschale Sozialabgaben von 21 % (9 % Kranken-/Pflege, 10 % Rente, 2 % Arbeitsförderung, ohne Beitragsbemessungsgrenze) und nach §2e BEEG eine pauschale Lohnsteuer.
Wie kann ich das Elterngeld-Netto schätzen, wenn ich nur mein Brutto kenne?
Mit der Funktion „Ich kenne nur mein Brutto“ im kostenlosen Elterngeld-Rechner von Antragshilfe. Der Steueranteil ist dabei eine Schätzung, den Netto-Wert können Sie anpassen. Die Seite bietet nur Orientierung, keine Rechtsberatung – verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle.

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